AGB Zeitarbeit

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flextime GmbH für die Arbeitskräfteüberlassung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flextime GmbH für die Arbeitskräfteüberlassung 

Stand: Feber 2026

1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Flextime GmbH, Hauptstraße 72a, 8301 Laßnitzhöhe, als Überlasser (im Folgenden „Flextime“) und dem jeweiligen Beschäftigerbetrieb (im Folgenden „Beschäftiger“) im Geschäftsbereich der Arbeitskräfteüberlassung gemäß dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) in der jeweils gültigen Fassung.

1.2
Diese AGB regeln alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitskräften durch Flextime an den Beschäftiger. Sie gelten für alle Angebote, Aufträge, Einzelvereinbarungen und Überlassungen von Arbeitskräften.

1.3
Flextime schließt sämtliche Vertragsverhältnisse im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung ausschließlich auf Grundlage dieser AGB ab. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beschäftigers werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn Flextime diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos erbringt. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Flextime und dem Beschäftiger, selbst wenn bei späteren Vertragsabschlüssen nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.4
Für andere Leistungen, insbesondere Personalvermittlung, Personalberatung oder sonstige Dienstleistungen, gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten ausschließlich für die Arbeitskräfteüberlassung.

1.5
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

1.6
Im Sinne der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote von Flextime sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag über die Überlassung von Arbeitskräften kommt durch die Unterzeichnung eines Angebots durch den Beschäftiger, durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Flextime oder spätestens durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit einer überlassenen Arbeitskraft beim Beschäftiger zustande.

2.2 Der Beschäftiger hat Flextime vor Vertragsabschluss sämtliche für die Arbeitskräfteüberlassung wesentlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß bekannt zu geben. Dazu zählen insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Einsatzes, Art der zu verrichtenden Tätigkeit, erforderliche Qualifikationen, kollektivvertragliche Einstufung, anzuwendende Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen sowie sonstige für die korrekte Einstufung und Entlohnung maßgebliche Umstände.

2.3 Änderungen von Firmendaten oder sonstigen für die Überlassung relevanten Informationen, insbesondere Änderungen der Tätigkeit, des Einsatzortes, der Arbeitszeit oder der kollektivvertraglichen Grundlagen, sind Flextime vom Beschäftiger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für den Entzug oder Wegfall der Gewerbeberechtigung. Der Beschäftiger haftet für alle Nachteile und Mehrkosten, die Flextime aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspätet bekannt gegebener Informationen entstehen.

2.4 Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angeführten Entgelte basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotslegung von Flextime bekannten und vom Beschäftiger übermittelten Informationen. Werden für die Einstufung oder Entlohnung wesentliche Informationen erst nach Vertragsabschluss bekannt oder ändern sich diese, ist Flextime berechtigt, die Entgelte entsprechend anzupassen.

2.5 Der Beschäftiger ist verpflichtet, die von Flextime übermittelten Angebots- oder Auftragsdaten zu überprüfen und Flextime unverzüglich über allfällige Unrichtigkeiten oder Abweichungen zu informieren. Unterbleibt eine solche Mitteilung, gelten die Angaben als genehmigt.

2.6 Der Vertrag kommt unabhängig davon zustande, ob die Überlassung auf bestimmte Zeit oder unbefristet erfolgt. Einzelne Überlassungen erfolgen jeweils auf Grundlage dieser AGB und der jeweiligen Einzelvereinbarung.

3. Art und Umfang der Leistungen

3.1 Flextime ist als Personaldienstleister berechtigt und befugt, Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) in der jeweils geltenden Fassung zu beschäftigen und überlässt diese Arbeitskräfte dem Beschäftiger zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Die Überlassung erfolgt unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des AÜG sowie der jeweils anzuwendenden Kollektivverträge.

3.2 Flextime wählt die überlassenen Arbeitskräfte anhand der vom Beschäftiger bekannt gegebenen Anforderungen, insbesondere der beschriebenen Tätigkeit, Position und Qualifikation, aus. Flextime leistet Gewähr für die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und generelle Eignung der überlassenen Arbeitskraft für die vereinbarte Tätigkeit, nicht jedoch für eine bestimmte Qualifikation, eine bestimmte Qualität der Arbeitsleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.3 Der Beschäftiger hat keinen Anspruch auf die Überlassung einer bestimmten Arbeitskraft. Flextime ist berechtigt, eine überlassene Arbeitskraft jederzeit durch eine andere, gleich geeignete Arbeitskraft zu ersetzen.

3.4 Der Einsatz der überlassenen Arbeitskraft beim Beschäftiger erfolgt unter der Überwachung, Anweisung und Kontrolle des Beschäftigers. Die überlassene Arbeitskraft ist im Dienstvertrag mit Flextime verpflichtet, die fachlichen und organisatorischen Anweisungen des Beschäftigers zu befolgen, soweit diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

3.5 Der Beschäftiger ist verpflichtet, die Eignung der überlassenen Arbeitskraft sowie deren Qualifikation unverzüglich nach Beginn der Überlassung zu überprüfen. Eine allfällige Nichteignung der überlassenen Arbeitskraft ist Flextime unverzüglich nach Dienstantritt schriftlich und begründet mitzuteilen. Erfolgt innerhalb einer Frist der ersten vier Arbeitsstunden keine Reklamation, gelten die überlassene Arbeitskraft und deren Einsatz als genehmigt.

3.6 Kosten für Einschulung, Unterweisung sowie eine allfällige betriebsinterne Weiterbildung der überlassenen Arbeitskräfte trägt der Beschäftiger, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

3.7 Überlassene Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von Flextime abzugeben oder entgegenzunehmen.

4. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

4.1 Allgemeine Pflichten des Beschäftigers
Für die Dauer der Überlassung obliegen dem Beschäftiger die gesetzlichen Arbeitgeberpflichten im Sinne der einschlägigen arbeits-, sozial- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), das Arbeitszeitgesetz (AZG), das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie sonstige einschlägige Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Für die Dauer der Überlassung gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutz- und Gleichbehandlungsvorschriften.

4.2 Weisungs-, Aufsichts- und Fürsorgepflicht
Die überlassenen Arbeitskräfte erbringen ihre Arbeitsleistung nach den fachlichen und organisatorischen Anweisungen des Beschäftigers und unter dessen Aufsicht und Kontrolle. Für die Dauer der Überlassung obliegen dem Beschäftiger auch die Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften. Flextime ist berechtigt, sich von der Einhaltung dieser Pflichten zu überzeugen und hierzu den Arbeitsort nach vorheriger Abstimmung zu betreten sowie Auskünfte einzuholen.

4.3 Informations- und Auskunftspflichten gemäß AÜG
Der Beschäftiger informiert Flextime vor Vertragsabschluss über alle für die Überlassung der jeweiligen Arbeitskraft wesentlichen Umstände sowie über alle späteren Änderungen. Dies gilt insbesondere für den im Betrieb des Beschäftigers anzuwendenden Kollektivvertrag, die konkrete Tätigkeit und Position der zu überlassenden Arbeitskraft inklusive der erforderlichen Qualifikationen, alle für die kollektivvertragliche Einstufung und korrekte Entlohnung maßgeblichen Umstände, die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen sowie sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art zu Arbeitszeit, Urlaub, Akkord- und Prämienarbeit, Fließarbeit sowie allfällige betriebliche Entgeltregelungen.

Darüber hinaus informiert der Beschäftiger Flextime über die voraussichtliche Lage der Normalarbeitszeit, die Art der zu verrichtenden Arbeit, den genauen Ort der Arbeitsaufnahme, das Bestehen betriebsüblicher Lohnhöhen sowie darüber, ob Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte, im Ausland, Nacht- oder Schwerarbeit zu leisten sind.

Der Beschäftiger überprüft die richtige Übernahme dieser Informationen in Angebot oder Auftragsbestätigung und verständigt Flextime unverzüglich über allfällige Unrichtigkeiten oder Änderungen. Der Beschäftiger haftet für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit dieser Angaben.

4.4 Einsatz entsprechend der Vereinbarung
Der Beschäftiger setzt die überlassene Arbeitskraft ausschließlich entsprechend der vereinbarten Qualifikation, Tätigkeit und dem vorgesehenen Einsatzbereich ein. Änderungen des Arbeitsortes, der Arbeitszeit oder der vereinbarten Tätigkeiten während eines laufenden Einsatzes sind nur nach vorheriger Zustimmung von Flextime zulässig.

4.5 Arbeitnehmerschutz und Arbeitssicherheit
Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen. Er stellt den überlassenen Arbeitskräften die notwendigen Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsmittel sowie persönliche Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem und sicherem Zustand auf eigene Kosten zur Verfügung und stellt sicher, dass die geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.

Der Beschäftiger informiert Flextime und die überlassenen Arbeitskräfte über alle mit dem Arbeitsplatz verbundenen Gefahren, über erforderliche gesundheitliche Eignungen, ärztliche Untersuchungen, besondere Überwachungsmaßnahmen sowie über sonstige sicherheitsrelevante Aspekte. Arbeitsunfälle sind Flextime unverzüglich schriftlich zu melden; die gesetzlich vorgeschriebene Meldung an die zuständigen Behörden obliegt dem Beschäftiger.

4.6 Meldepflichten
Arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen der überlassenen Arbeitskraft, insbesondere unentschuldigtes Fernbleiben, verspäteter Dienstantritt oder sonstige Verstöße, sind Flextime unverzüglich mitzuteilen. Meldet sich eine überlassene Arbeitskraft beim Beschäftiger krank, ist sie darauf hinzuweisen, die Krankmeldung auch bei Flextime unverzüglich vorzunehmen.

4.7 Gleichbehandlung
Der Beschäftiger verpflichtet sich, die überlassenen Arbeitskräfte während der Dauer der Überlassung gleich zu behandeln wie vergleichbare Arbeitnehmer:innen der Stammbelegschaft, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu betrieblichen Wohlfahrts- und Sozialeinrichtungen sowie der Information über offene Stellen im Betrieb, soweit gesetzlich vorgesehen.

5. Entgelt und Abrechnung

5.1 Entgelthöhe
Die Höhe des von dem Beschäftiger an Flextime zu leistenden Entgelts ergibt sich aus dem jeweils vom Beschäftiger unterzeichneten Angebot oder aus der von Flextime übermittelten Auftragsbestätigung. Wird ein Auftrag ohne vorheriges schriftliches Angebot oder ohne Auftragsbestätigung erteilt, ist Flextime berechtigt, ein angemessenes, den üblichen Konditionen entsprechendes Entgelt zu verrechnen. Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

Das dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegende Entgelt basiert auf den vom Beschäftiger vor Vertragsabschluss bekannt gegebenen Informationen. Werden für die Einstufung, Entlohnung oder den Einsatz der überlassenen Arbeitskraft wesentliche Informationen erst nachträglich bekannt oder ändern sich diese, ist Flextime berechtigt, das Entgelt entsprechend anzupassen, auch rückwirkend.

5.2 Abrechnung und Stundenaufzeichnungen
Grundlage der Abrechnung sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der überlassenen Arbeitskräfte. Als Arbeitszeit gelten alle begonnenen Stunden, in denen die überlassene Arbeitskraft dem Beschäftiger zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eingesetzt wird.

Die Arbeitszeiten sind von der überlassenen Arbeitskraft ordnungsgemäß aufzuzeichnen und vom Beschäftiger zu kontrollieren und zu bestätigen. Die bestätigten Stundenaufzeichnungen sind Flextime wöchentlich oder spätestens zu den vereinbarten Abrechnungsterminen, jedenfalls jedoch fristgerecht, zu übermitteln. Bei nicht rechtzeitiger Übermittlung ist Flextime berechtigt, die Abrechnung auf Basis der vereinbarten Normalarbeitszeit vorzunehmen.

Stellt sich nachträglich heraus, dass Stundenaufzeichnungen unvollständig oder unrichtig sind, ist Flextime berechtigt, eine Nachverrechnung auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen vorzunehmen.

5.3 Höher- oder anderswertiger Einsatz
Werden überlassene Arbeitskräfte für Tätigkeiten eingesetzt, die einer höherwertigen als der vereinbarten Qualifikations- oder Beschäftigungsgruppe entsprechen, ist Flextime berechtigt, das entsprechend höhere Entgelt zu verrechnen. Ein Einsatz in einer geringerwertigen Tätigkeit führt zu keiner Reduktion des vereinbarten Entgelts.

Erfolgt ein Einsatz an einem anderen Ort oder unter Bedingungen, die zusätzliche Ansprüche der überlassenen Arbeitskraft auslösen (z.B. Reisezeiten, Taggelder, Zulagen), sind diese Mehrkosten vom Beschäftiger zu tragen.

5.4 Kostenerhöhungen
Erhöhen sich während der Vertragslaufzeit gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige verbindliche Entgeltbestandteile, insbesondere Mindestlöhne, Gehälter, Zulagen, Zuschläge oder Lohnnebenkosten, ist Flextime berechtigt, das vereinbarte Entgelt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für zusätzliche oder erhöhte Zahlungen an Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, die auf Änderungen gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Grundlagen beruhen.

5.5 Leistungslohnsysteme
Wird eine überlassene Arbeitskraft auf einem Arbeitsplatz eingesetzt, für den beim Beschäftiger Akkord-, Prämien- oder sonstige leistungsabhängige Entgeltsysteme gelten, hat der Beschäftiger Flextime hierüber rechtzeitig zu informieren und die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Der Beschäftiger stellt Flextime alle Informationen zur Verfügung, die für eine korrekte Entlohnung der überlassenen Arbeitskraft erforderlich sind.

5.6 Stehzeiten und Nichtverwendung
Unterbleibt der Einsatz überlassener Arbeitskräfte während des vereinbarten Zeitraums aus Gründen, die nicht von Flextime zu vertreten sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung infolge betrieblicher Ereignisse wie Betriebsversammlungen, Streiks oder vergleichbarer Umstände. Der Beschäftiger hat Flextime über solche Ereignisse unverzüglich zu informieren.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Fälligkeit
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist Flextime berechtigt, wöchentlich oder monatlich abzurechnen. Rechnungen sind binnen der vereinbarten Zahlungsfrist, jedenfalls jedoch spätestens binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.

6.2 Rechnungsprüfung und Einwendungen
Beanstandungen einer Rechnung sind vom Beschäftiger unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen ab Zugang der Rechnung, schriftlich geltend zu machen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung, gilt die Rechnung hinsichtlich der verrechneten Stunden und der Höhe des Entgelts als anerkannt.

6.3 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist Flextime berechtigt, Verzugszinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe bzw. in der vertraglich vereinbarten Höhe zu verrechnen. Darüber hinaus ist Flextime berechtigt, sämtliche mit der Einforderung offener Forderungen verbundenen Kosten, insbesondere Mahnspesen, Inkassokosten sowie gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, dem Beschäftiger in Rechnung zu stellen.

6.4 Qualifizierter Zahlungsverzug
Gerät der Beschäftiger trotz Mahnung mit einer Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug (qualifizierter Zahlungsverzug), ist Flextime berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die überlassenen Arbeitskräfte unverzüglich vom Beschäftigerbetrieb abzuziehen. Ein Anspruch des Beschäftigers auf Schadenersatz oder sonstige Ersatzleistungen ist in diesem Fall ausgeschlossen.

6.5 Keine schuldbefreiende Wirkung
Zahlungen des Beschäftigers an die überlassene Arbeitskraft haben keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber Flextime.

7. Rückstellung und Beendigung der Überlassung

7.1 Rückstellpflicht und Verständigung
Der Beschäftiger hat Flextime das Ende des Einsatzes einer überlassenen Arbeitskraft (Rückstellung) so früh wie möglich, jedenfalls jedoch unter Einhaltung der jeweils geltenden Rückstellfristen und Rückstelltermine, schriftlich bekannt zu geben. Unabhängig von der vereinbarten Rückstellfrist ist der Beschäftiger verpflichtet, Flextime mindestens vierzehn Tage im Voraus über das bevorstehende Einsatzende zu informieren, damit Flextime die überlassene Arbeitskraft entsprechend verständigen kann.

7.2 Rückstellfristen – Arbeiter
Für überlassene Arbeiter gelten die jeweils gültigen kollektivvertraglichen Rückstellfristen gemäß Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung. Diese betragen derzeit:

– in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung: 3 Wochen, wobei jeweils zum Ende der Arbeitswoche zurückgestellt werden kann
– ab dem 13. bis zum vollendeten 18. Monat der Beschäftigung: 4 Wochen, wobei jeweils zum Ende der Arbeitswoche zurückgestellt werden kann
– ab dem 19. Monat der Beschäftigung: 6 Wochen, wobei jeweils zum 15. oder zum Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann

7.3 Rückstellfristen – Angestellte
Für überlassene Angestellte gelten die Rückstellfristen gemäß Angestelltengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Die Rückstellung kann jeweils zum 15. oder zum Letzten eines Monats erfolgen.

7.4 Verlängerte Fristen
Ergeben sich aufgrund der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses längere Kündigungsfristen, so gelten diese sinngemäß als Rückstellfristen.

7.5 Aktivzeiten
Die Rückstellung einer überlassenen Arbeitskraft ist nur während Aktivzeiten zulässig. Erfolgt eine Rückstellung während einer Nichtleistungszeit (z. B. Krankenstand, Karenz), beginnt die Rückstellfrist erst mit dem Tag, an dem die überlassene Arbeitskraft die Nichtleistungszeit beendet.

7.6 Nichteinhaltung der Rückstellfrist
Hält der Beschäftiger die vereinbarte Rückstellfrist oder den Rückstelltermin nicht ein, ist Flextime berechtigt, das Entgelt so zu verrechnen, als wäre die Rückstellung frist- und termingerecht erfolgt.

7.7 Mindestüberlassungsdauer
Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Mindestdauer einer Überlassung sechs Monate.

7.8 Übernahme der überlassenen Arbeitskraft
Wird eine von Flextime überlassene Arbeitskraft während einer laufenden Überlassung oder innerhalb der vereinbarten Mindestüberlassungsdauer in ein Vertragsverhältnis mit dem Beschäftiger übernommen, ist Flextime berechtigt, das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Entgelt für den entstandenen Rekrutierungs- und Vermittlungsaufwand zu verrechnen.

Sofern kein gesondertes Entgelt vereinbart wurde, gilt ein Betrag in Höhe von zumindest drei Bruttomonatsgehältern der übernommenen Arbeitskraft als vereinbart.

Dem gleichgestellt ist die Beschäftigung einer überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser bzw. Personalbereitsteller oder durch ein dem Beschäftiger zuzurechnendes Unternehmen.

Der Beschäftiger verpflichtet sich, Flextime über eine solche Übernahme oder Weiterbeschäftigung unverzüglich schriftlich zu informieren und die für die Abrechnung erforderlichen Angaben bekannt zu geben.

8. Haftung und Haftungsbeschränkung

8.1 Auswahl und Gewährleistung
Flextime wählt die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der vom Beschäftiger bekanntgegebenen Anforderungen mit kaufmännischer Sorgfalt aus. Flextime gewährleistet ausschließlich die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit sowie die generelle Eignung der überlassenen Arbeitskraft für die vereinbarte Tätigkeit. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Arbeitserfolg, eine bestimmte Qualität der Arbeitsleistung oder eine besondere Qualifikation besteht nicht, sofern eine solche nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

8.2 Verantwortung des Beschäftigers
Der Einsatz der überlassenen Arbeitskraft erfolgt unter der Überwachung, Anleitung und Kontrolle des Beschäftigers. Der Beschäftiger prüft eigenverantwortlich die Eignung der überlassenen Arbeitskraft für den konkreten Einsatz. Eine Haftung von Flextime für Auswahlentscheidungen oder Einsatzentscheidungen des Beschäftigers ist ausgeschlossen.

8.3 Haftungsausschluss für Schäden
Flextime haftet nicht für Schäden, die überlassene Arbeitskräfte im Rahmen ihrer Tätigkeit im Betrieb des Beschäftigers, bei Kunden des Beschäftigers oder bei unbeteiligten Dritten verursachen. Der Beschäftiger ist verpflichtet, für eine ausreichende Absicherung solcher Risiken, insbesondere durch eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung, zu sorgen und hält Flextime diesbezüglich schad- und klaglos.

8.4 Nichterscheinen, Krankheit, Unfall
Flextime haftet nicht für Schäden oder Folgekosten, die durch Nichterscheinen der überlassenen Arbeitskraft, durch Krankheit, Unfall oder sonstige Abwesenheiten entstehen.

8.5 Einsatz in Vermögensangelegenheiten
Setzt der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft im Zusammenhang mit Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ein (z. B. Kassaführung, Verwahrung oder Verwaltung von Wertgegenständen), übernimmt Flextime hierfür keinerlei Haftung. Der Beschäftiger haftet in diesen Fällen allein.

8.6 Fahrzeuge und Maschinen
Vor dem Einsatz von überlassenen Arbeitskräften als Lenker von Fahrzeugen oder Bediener von Maschinen hat der Beschäftiger die erforderlichen Berechtigungen und Qualifikationen zu überprüfen. Flextime haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit dem Lenken oder Bedienen von Fahrzeugen, Maschinen oder sonstigen technischen Einrichtungen.

8.7 Haftungsbeschränkung
Flextime haftet ausschließlich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Flextime verursacht wurden. Eine Haftung für leicht fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen ist ausgeschlossen.

Die Haftung von Flextime im Zusammenhang mit dem Einsatz einer überlassenen Arbeitskraft ist jedenfalls mit dem dreifachen monatlichen Entgelt für die Überlassung der betreffenden Arbeitskraft beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Pönalen, entgangene Ersparnisse sowie Betriebsunterbrechungen ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden.

8.8 Schadensmeldung
Allfällige Schadenersatzansprüche sind Flextime unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Werktagen ab Kenntnis des Schadens, schriftlich anzuzeigen und binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend zu machen. Andernfalls sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.

8.9 Schad- und Klagloshaltung
Der Beschäftiger haftet Flextime für sämtliche Nachteile, Schäden und Aufwendungen, die Flextime aufgrund einer Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder vertraglicher Verpflichtungen des Beschäftigers entstehen, und hält Flextime diesbezüglich schad- und klaglos. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die eine überlassene Arbeitskraft im Zusammenhang mit dem Einsatz beim Beschäftiger erleidet.

9. Datenschutz und Geheimhaltungsverpflichtung

9.1 Geheimhaltung
Flextime und der Beschäftiger verpflichten sich gegenseitig, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus.

Flextime verpflichtet die überlassenen Arbeitskräfte im Rahmen des Dienstvertrages zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers. Soweit der Beschäftiger den überlassenen Arbeitskräften eigene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich macht, übernimmt Flextime für deren Einhaltung keine Haftung. Dem Beschäftiger steht es frei, mit den überlassenen Arbeitskräften gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen abzuschließen.

9.2 Datenschutz
Soweit Flextime dem Beschäftiger personenbezogene Daten, insbesondere Daten von Bewerbern oder überlassenen Arbeitskräften, übermittelt oder der Beschäftiger solche Daten verarbeitet, verpflichtet sich der Beschäftiger zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).

Mit der Übermittlung personenbezogener Daten wird der Beschäftiger in Bezug auf diese Daten Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Der Beschäftiger verpflichtet sich, diese Daten ausschließlich zum Zweck der Bewertung, Auswahl und des Einsatzes der überlassenen Arbeitskräfte sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte oder Verwendung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

Der Beschäftiger verpflichtet sich weiters, personenbezogene Daten richtig, vollständig und aktuell zu halten sowie nach Wegfall des Verarbeitungszwecks zu löschen oder zu sperren.

9.3 Daten von überlassenen Arbeitskräften
Soweit der Beschäftiger personenbezogene Daten von überlassenen Arbeitskräften verarbeitet, trägt er die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im eigenen Verantwortungsbereich. Flextime haftet nicht für Datenschutzverletzungen, die aus der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beschäftiger resultieren.

9.4 Direktmarketing und Kommunikation
Der Beschäftiger erklärt sich damit einverstanden, dass Flextime Angebote, Informationen über Dienstleistungen, Rechnungen sowie sonstige geschäftsbezogene Mitteilungen auf elektronischem oder postalischem Weg übermittelt und den Beschäftiger telefonisch kontaktiert. Diese Zustimmung kann vom Beschäftiger jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf kann formlos erfolgen.

10. Schlussbestimmungen 

10.1 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Flextime ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung von Flextime ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde.

10.2 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

10.3 Änderungen der AGB
Flextime ist berechtigt, Änderungen dieser AGB vorzunehmen. Diese gelten als vereinbart, wenn der Beschäftiger nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht. Unabhängig davon gelten Änderungen spätestens mit deren Veröffentlichung auf der Website der Flextime GmbH als wirksam.

10.4 Anwendbares Recht
Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Flextime und dem Beschäftiger ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden.

10.5 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen Flextime und dem Beschäftiger wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart. Flextime ist berechtigt, den Beschäftiger auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

10.6 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

10.7 Sprache
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in deutscher Sprache abgefasst. Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung.